RS Vwgh 2007/2/22 2005/09/0096

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61996CJ0036 Günaydin VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Da für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates auch die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechtes und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 30. September 1997, C 36/96, in der Rs. Guenaydin gg. Freistaat Bayern, RdNr. 29), kommt es somit für den erstmaligen Erwerb der Rechtsposition im Sinne des ersten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht nur auf die ununterbrochene Fortdauer der Beschäftigung durch mindestens ein Jahr an, sondern auch darauf, dass es sich dabei durchwegs um eine legale Beschäftigung im Sinne des AuslBG gehandelt hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0036 Günaydin VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090096.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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