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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61996CJ0036 Günaydin VORAB;Rechtssatz
Da für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates auch die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechtes und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 30. September 1997, C 36/96, in der Rs. Guenaydin gg. Freistaat Bayern, RdNr. 29), kommt es somit für den erstmaligen Erwerb der Rechtsposition im Sinne des ersten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht nur auf die ununterbrochene Fortdauer der Beschäftigung durch mindestens ein Jahr an, sondern auch darauf, dass es sich dabei durchwegs um eine legale Beschäftigung im Sinne des AuslBG gehandelt hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0036 Günaydin VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090096.X01Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011