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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenngleich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung "einer wesentlichen Änderung einer Abfallbehandlungsanlage" auf bestimmten Grundstücken nach dem Bgld AWG 1994 lautete, ist aus den die gesamte Anlage umfassenden Projektsunterlagen der Bf, die dem Antrag zu Grunde lagen, aber auch aus dem Gesamtzusammenhang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu ersehen, dass die Behörde erster Instanz nicht nur über "wesentliche Änderungen" dieser Anlage, sondern über die beantragte Anlage in ihrem gesamten Umfang entschied. Da die Behörde erster Instanz de facto über die gesamte beantragte Anlage entschied, überschritt die belBeh durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Spruchänderung auf Abweisung des Antrages der Bf "auf Erteilung der Bewilligung nach dem Bgld AWG 1994 für die Kompostieranlage" auf bestimmten Grundstücken nicht die "Sache" des Verfahrens iSd § 66 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070116.X05Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015