RS Vwgh 2007/2/22 2003/07/0116

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG Bgld 1993 §29 Abs1;

Rechtssatz

Wenngleich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung "einer wesentlichen Änderung einer Abfallbehandlungsanlage" auf bestimmten Grundstücken nach dem Bgld AWG 1994 lautete, ist aus den die gesamte Anlage umfassenden Projektsunterlagen der Bf, die dem Antrag zu Grunde lagen, aber auch aus dem Gesamtzusammenhang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu ersehen, dass die Behörde erster Instanz nicht nur über "wesentliche Änderungen" dieser Anlage, sondern über die beantragte Anlage in ihrem gesamten Umfang entschied. Da die Behörde erster Instanz de facto über die gesamte beantragte Anlage entschied, überschritt die belBeh durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Spruchänderung auf Abweisung des Antrages der Bf "auf Erteilung der Bewilligung nach dem Bgld AWG 1994 für die Kompostieranlage" auf bestimmten Grundstücken nicht die "Sache" des Verfahrens iSd § 66 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003070116.X05

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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