RS Vwgh 2007/2/22 2006/11/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
HausRSchG 1862 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0188 E 20. November 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Beim bloßen Betreten einer Wohnung anlässlich der Suche nach einer Person handelt es sich nach der Rechtsprechung zwar nicht um eine Hausdurchsuchung und keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn dem Staatsorgan die Wohnung ohne vorherigen Befehl und Zwang geöffnet wurde (vgl. etwa die B VfGH vom 26. Februar 1991, VfSlg. 12628/1991, und vom 9. Juni 1992, VfSlg. 13049/1992). Auch wurde vom VwGH das Entfernen (Ausbauen) eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Gegenstandes durch Gemeindeorgane, denen der Zutritt freiwillig gestattet worden war, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl. E VwGH vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/11/0294). Vom VfGH wurde das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes (vgl. E VfGH vom 15. Oktober 1987, VfSlg. 11508/1987) nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, wobei dieser Gerichtshof ausdrücklich betonte, dass die Sache anders zu sehen gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110154.X04

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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