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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0188 E 20. November 2006 RS 4Stammrechtssatz
Beim bloßen Betreten einer Wohnung anlässlich der Suche nach einer Person handelt es sich nach der Rechtsprechung zwar nicht um eine Hausdurchsuchung und keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn dem Staatsorgan die Wohnung ohne vorherigen Befehl und Zwang geöffnet wurde (vgl. etwa die B VfGH vom 26. Februar 1991, VfSlg. 12628/1991, und vom 9. Juni 1992, VfSlg. 13049/1992). Auch wurde vom VwGH das Entfernen (Ausbauen) eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Gegenstandes durch Gemeindeorgane, denen der Zutritt freiwillig gestattet worden war, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl. E VwGH vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/11/0294). Vom VfGH wurde das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes (vgl. E VfGH vom 15. Oktober 1987, VfSlg. 11508/1987) nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, wobei dieser Gerichtshof ausdrücklich betonte, dass die Sache anders zu sehen gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110154.X04Im RIS seit
04.04.2007