RS Vwgh 2007/2/22 2003/09/0037

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §14 Abs1;
VStG §51 Abs3 idF 1998/I/158;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass über eine mündlich erklärte Berufung keine Niederschrift aufgenommen worden ist, folgt nur, dass die Behörde ihrer in § 14 AVG festgelegten Aufgabe nicht nachgekommen ist, nicht aber, dass die Berufung nicht wirksam erhoben ist (Hinweis E 15.3.1961, Zl. 2075/60, VwSlg 5522 A/1961, zur damaligen Fassung des § 51 Abs. 3 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003090037.X01

Im RIS seit

05.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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