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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
BAO §21;Rechtssatz
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass dem Abgabenpflichtigen, einem Oberarzt in einem Krankenhaus, ein dem § 54 Abs. 2 OÖ KAG 1997 entsprechender Anteil des den Ärzten der Krankenanstalt für die Behandlung der Patienten der Sonderklasse gemäß § 54 Abs. 1 OÖ KAG 1997 gebührenden Honorars zuzurechnen ist und er dementsprechend im gleichen Ausmaß auch für den in § 54 Abs. 3 OÖ KAG 1997 geregelten Anteil von 25 % von den Ärztehonoraren für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt aufzukommen hat. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare entgegen § 54 Abs. 4 OÖ KAG 1997 nicht durch den Rechtsträger der Krankenanstalt namens der Ärzteschaft, sondern durch den Primararzt erfolgt, stellt lediglich die äußere Erscheinungsform der Abrechnung (der Sondergebühren) gegenüber den Patienten dar. [Hier: Die Auffassung, dass als Betriebseinnahmen nicht die dem Abgabepflichtigen zugeflossenen Beträge (= bereits abzüglich des in § 54 Abs. 3 OÖ KAG genannten Honorarrücklasses) anzusehen seien, sondern der Betrag für die Einkommensermittlung maßgebend wäre, der sich vor Berücksichtigung des Honorarrücklasses gemäß § 54 Abs. 3 OÖ KAG 1997 ergebe, entspricht dem Gesetz. Der entsprechende, für die Einkommensermittlung maßgebende Betrag ist der noch nicht um den "Hausrücklass" gekürzte Betrag und der "Hausrücklass" stellt geltend gemachte (und anerkannte) Betriebsausgaben dar, weshalb nicht weitere Betriebsausgaben im Wege eines Durchschnittssatzes im Sinne des § 17 EStG 1988 geltend gemacht werden können.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140019.X01Im RIS seit
12.04.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013