RS Vwgh 2007/2/22 2005/11/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
UOG 1993 §62 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/11/0141 2005/11/0140 2005/11/0143 2005/11/0142 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0069 E 27. September 2007

Rechtssatz

Universitätskliniken sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden. Damit nicht vergleichbar ist der Fall, in dem der Arzt seine hauptsächliche Tätigkeit dahin beschrieben hat, dass er außerhalb einer Universitätsklinik Vorlesungen über medizinische Chemie und Biochemie, biochemische Laborkurse, Prüfungen aus Medizinischer Chemie und Biochemie hält und Forschung und Verwaltungstätigkeit wie die des Beauftragten für den nichtmedizinischen Strahlenschutz erbringt. Nach seinem Vorbringen ist dafür eine fachärztliche Ausbildung nicht erforderlich, auch Kollegen mit naturwissenschaftlicher Ausbildung üben die gleichen Tätigkeiten aus. Diesen Behauptungen ist die Behörde im Bescheid nicht entgegen getreten. Dennoch hat sie in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, dass die vom Arzt genannten Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würden und hat diese deshalb als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Diese Auffassung wird vom VwGH nicht geteilt. Der Gesetzgeber hat nämlich ärztliche Tätigkeiten in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen. Eine solche vergleichbare Tätigkeit läge bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zur Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft, jedenfalls nicht vor. Sollte der Bf weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut unterrichten, könnte auch unter Berufung auf § 62 Abs. 1 UOG 1993 keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Lehr- bzw. Forschungstätigkeit des Bf typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110139.X01

Im RIS seit

12.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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