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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;Rechtssatz
Da der im vorgelegten Projekt angegebene Jahresdurchsatz den in § 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990 für eine Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen festgelegten Grenzwert von 10.000 t pro Jahr für Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle überschreitet, ist von einer Bewilligungspflicht nach den bundesabfallrechtlichen Vorschriften nur dann nicht auszugehen, wenn es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine solche "zur stofflichen Verwertung" handelt, deren abfallrechtliche Bewilligung ohne kapazitätsmäßige Einschränkung nicht den bundesrechtlichen Vorschriften unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070116.X03Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015