RS Vwgh 2007/2/22 2003/07/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG Bgld 1993 §29;

Rechtssatz

Da der im vorgelegten Projekt angegebene Jahresdurchsatz den in § 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990 für eine Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen festgelegten Grenzwert von 10.000 t pro Jahr für Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle überschreitet, ist von einer Bewilligungspflicht nach den bundesabfallrechtlichen Vorschriften nur dann nicht auszugehen, wenn es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine solche "zur stofflichen Verwertung" handelt, deren abfallrechtliche Bewilligung ohne kapazitätsmäßige Einschränkung nicht den bundesrechtlichen Vorschriften unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003070116.X03

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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