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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §52;Rechtssatz
Was der Bundesgesetzgeber unter einer "stofflichen Verwertung" versteht, hat er im AWG 1990 nicht definiert. Ebenso wenig wird die Qualität der Abfälle, die unter diese Begriffsbestimmung fallen, erläutert. In der Literatur zum AWG 1990 wird die Ansicht vertreten, es liege eine "stoffliche Verwertung" dann vor, wenn ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produktes eingesetzt werde bzw die aus einem Abfall gewonnenen Stoffe nachweislich eingesetzt würden. Bei einer stofflichen Verwertung müsse ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen (vgl Kind/List/Schmelz, AWG Abfallwirtschaftsgesetz (1999), S 102, Pkt XIII. 6 zu § 2). (Hier:
Ob es sich bei der von der Bf in der gegenständlichen Kompostierungsanlage vorgenommenen Abfallbeseitigung tatsächlich um eine "stoffliche Verwertung" handelt, hätte der näheren Begründung - basierend auf einer entsprechenden fachkundigen Beurteilung - bedurft.)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070116.X04Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015