RS Vwgh 2007/2/22 2003/07/0116

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
AWG 1990 §29;
AWG Bgld 1993 §29;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Was der Bundesgesetzgeber unter einer "stofflichen Verwertung" versteht, hat er im AWG 1990 nicht definiert. Ebenso wenig wird die Qualität der Abfälle, die unter diese Begriffsbestimmung fallen, erläutert. In der Literatur zum AWG 1990 wird die Ansicht vertreten, es liege eine "stoffliche Verwertung" dann vor, wenn ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produktes eingesetzt werde bzw die aus einem Abfall gewonnenen Stoffe nachweislich eingesetzt würden. Bei einer stofflichen Verwertung müsse ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen (vgl Kind/List/Schmelz, AWG Abfallwirtschaftsgesetz (1999), S 102, Pkt XIII. 6 zu § 2). (Hier:

Ob es sich bei der von der Bf in der gegenständlichen Kompostierungsanlage vorgenommenen Abfallbeseitigung tatsächlich um eine "stoffliche Verwertung" handelt, hätte der näheren Begründung - basierend auf einer entsprechenden fachkundigen Beurteilung - bedurft.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003070116.X04

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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