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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4c Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Befreiungsschein - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsbürgerin, auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen. § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt nur dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit den Vollzug des angefochtenen Bescheides auszusetzen, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst. § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukämen, kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist (vgl. etwa die Beschlüsse vom 8. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom 21. März 1995, Zl. AW 95/20/0084, und vom 12. Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112). Die Beurteilung, welche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zukäme, setzte insoferne auch eine Prognose über die Entscheidung in der Sache selbst, nämlich ihrer Rechtsfolgen (vgl. § 42 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 VwGG) voraus, was dem Provisorialcharakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspräche.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090063.A01Im RIS seit
04.05.2007