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L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung SteiermarkNorm
BEinstG §8 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Kündigung des Bf gemäß § 8 Abs 1 BEinstG durch das Land Steiermark (mitbeteiligte Partei)- als Dienstgeber vorzunehmen war und es damit der mitbeteiligten Partei oblag, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen, da der Bf (ein Facharzt für Allgemeinchirurgie und Oberarzt an der Universitätsklinik für Chirurgie im Landeskrankenhaus Graz) Landesbediensteter verblieb und der Stmk. Krankenanstalten GmbH (lediglich) zur Dienstleistung zugewiesen wurde (Hinweis E 21. März 2006, 2004/11/0082). Der Antrag wurde "für das Land Steiermark" durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstand der Stmk. Krankenanstalten GmbH gefertigt. Dies ist in § 3 Abs. 3 Zuweisungsgesetz begründet, wonach das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut ist. Diese Vertretungsregel bewirkt jedoch nicht, dass der Antrag der Stmk. Krankenanstalten GmbH zuzurechnen wäre. Als Antragsteller trat demnach das Land Steiermark im Verfahren auf. Die Behörde hat daher keine unzulässige Auswechslung des Rechtssubjektes (Hinweis E 16. Dezember 2003, 2003/05/0163) vorgenommen, sondern sie hat den Antrag der juristischen Person zugerechnet, die ihn tatsächlich gestellt hat und die im Verfahren als Verfahrenspartei tätig war, und dieser gegenüber den Bescheid erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110223.X01Im RIS seit
12.04.2007