RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0151

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §43 Abs4;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Um - im Fall des Zutreffens der Annahme, dass eine Betriebsanlage gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist - die erteilte Genehmigung als solche gemäß § 37 legcit qualifizieren zu können - sodass es sich bei der darin vorgeschriebenen Auflage um eine solche gemäß § 43 Abs. 4 legcit handelt, deren Nichteinhaltung unter der Strafdrohung des § 79 Abs. 2 Z. 11 legcit steht -, muss noch die weitere Voraussetzung nach § 77 Abs. 2 dritter Satz legcit erfüllt sein, nämlich dass alle nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 (am 2. November 2002) erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorgelegen sind, welche Voraussetzung nach § 77 Abs. 2 vierter Satz legcit sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen gilt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070151.X02

Im RIS seit

26.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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