Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990;Rechtssatz
Um - im Fall des Zutreffens der Annahme, dass eine Betriebsanlage gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist - die erteilte Genehmigung als solche gemäß § 37 legcit qualifizieren zu können - sodass es sich bei der darin vorgeschriebenen Auflage um eine solche gemäß § 43 Abs. 4 legcit handelt, deren Nichteinhaltung unter der Strafdrohung des § 79 Abs. 2 Z. 11 legcit steht -, muss noch die weitere Voraussetzung nach § 77 Abs. 2 dritter Satz legcit erfüllt sein, nämlich dass alle nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 (am 2. November 2002) erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorgelegen sind, welche Voraussetzung nach § 77 Abs. 2 vierter Satz legcit sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen gilt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070151.X02Im RIS seit
26.03.2007Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011