Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §14a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/11/0240 E 24. November 2005 RS 1Stammrechtssatz
Der durch die 5. Ärztegesetz-Novelle dem § 35 angefügte Abs. 9 gehört ungeachtet seiner Stellung im Gesetz (1. Hauptstück, 3. Abschnitt) seinem Zweck nach zu den Regelungen des Ärztegesetzes 1998 über die praktische Ausbildung der Ärzte und die Anrechnung von Zeiten einer unselbständigen ärztlichen Tätigkeit auf die vorgeschriebene praktische Ausbildung (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, §§ 7 bis 15). Sie dienen dem Zweck sicherzustellen, dass der betreffende Arzt vor Beginn der selbständigen Ausübung des Arztberufes dem jeweiligen Ausbildungserfordernis (§ 4 Abs. 3 Z 3) entsprechend praktisch ausgebildet ist. Davon ausgehend ist unter Bedachtnahme auf den besagten Regelungszweck und im Hinblick darauf, dass nach der 5. Ärztegesetz-Novelle nunmehr neben Ausbildungszeiten nach diesem Gesetz auch primär anderen Zwecken (Präsenzdienst, Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer, Zivildienst) dienende Zeiten einer unselbständigen ärztlichen Tätigkeit (selbst wenn sie außerhalb von anerkannten Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 9 bis 11 absolviert wurden; für sie gilt die in § 35 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 legcit normierte Beschränkung nicht) unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechenbar sind, die Wendung "Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit .... zu Studienzwecken" in § 35 Abs. 9 ÄrzteG 1998 zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung dahin auszulegen, dass sie nur solche Zeiten einer "ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken" erfasst, die nicht gleichwertig sind. Eine Bewilligung nach § 35 Abs. 2 ÄrzteG 1998 schließt daher eine Anrechnung nicht schlechthin aus. Es bedarf auch in einem solchen Fall einer Prüfung der ausgeübten ärztlichen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die letzten zwei Sätze des § 14a Abs. 2 ÄrzteG 1998, wonach die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller über die anrechenbaren Zeiten zu unterrichten hat, und zwar "nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung .... anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung". Eine Prüfung darauf hin, ob allenfalls eine Bewilligung nach § 35 Abs. 2 erteilt wurde, ist nicht vorgesehen. Es kommt auf den materiellen Inhalt der absolvierten Ausbildung an und steht ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung "zu Studienzwecken" erteilt wurde, dem nicht entgegen (Hinweis E 1. Juli 1969, VwSlg 7617 A/1969).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110109.X01Im RIS seit
04.04.2007