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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Versäumt die Behörde die vorgeschriebene Beurkundung einer mündlichen Berufung gemäß § 51 Abs. 3 VStG, so kann dies keinesfalls die Rechtsunwirksamkeit der Berufung zur Folge haben. Das Gesetz sieht im Fall einer mündlichen Berufung eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Bekanntgabe der Gründe seiner Berufung im Übrigen - wie eindeutig aus dem ersten Satz der zitierten Rechtsvorschrift hervorgeht - nicht vor, weshalb auch die Verweigerung der Bekanntgabe von Gründen die Wirksamkeit der Berufung nicht hindert (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Auflage 2000, 948 f, und auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2004, 1624 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003090037.X04Im RIS seit
05.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011