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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §184;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer auf, das Recht zu bezeichnen, in welchem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG). In einem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer bekannt, er sei durch eine auf Rechenfehlern beruhende Anwendung des § 184 BAO in seinen Rechten verletzt. Es liege eine willkürliche Schätzung von Aktiengewinnen vor, vor allem weil die Verluste aus den Aktiengeschäften nicht berücksichtigt worden seien. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz auch behördliche Willkür, die Verletzung des Rechtes auf Beachtung des Parteienvorbringens, die Verletzung des Rechts auf Unterlassung unrichtiger Ermittlungen und des Rechts auf Parteiengehör anführt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um subjektive Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG handelt (Hinweis Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek-Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140111.X01Im RIS seit
22.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013