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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §15 Abs6 litb;Rechtssatz
Der Zweitbeschwerdeführer ist Leiter des Personalreferates 7 mit Approbationsbefugnis für den Sprengel zweier Landesgerichte sowie stellvertretender Leiter des Personalreferates 7 mit Approbationsbefugnis für den Sprengel weiterer Landesgerichte und fungiert in diesem Rahmen als Regionalleiter der Fahrnissexekution-Planungs- und Leistungseinheit, so dass ihm die unmittelbare Fach- und Dienstaufsicht über die in den genannten Sprengeln tätigen Gerichtsvollzieher, die Fachaufsicht allerdings nur insoweit, als sie nicht Rechtsprechungsorganen vorbehalten ist, zukommt. Er ist insoweit als Repräsentant der Dienstbehörde gegenüber den diesen Sprengeln zugeteilten Gerichtsvollziehern anzusehen. Ihm kommt hinsichtlich jener wenn auch geringen Anzahl von Bediensteten (Gerichtsvollziehern), die in seinem Sprengel tätig sind, qualitativ "maßgeblicher Einfluss auf Personalangelegenheiten" zu. Hinsichtlich jener Bediensteter, denen gegenüber er Dienst- und Fachaufsicht auszuüben hat, könnten Konfliktfälle auftreten, die der Gesetzgeber durch die angesprochene Regelung gerade vermeiden wollte ("Schutzzweck der Norm").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090101.X02Im RIS seit
06.04.2007Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014