RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 3(Hier nur erster Satz; jedoch mit dem Zusatz: Auch wenn dieser Satz sprachlich weiter gefasst erscheint, ist sein Verständnis vor dem Hintergrund der damaligen Problemstellung auf die Aussage zu reduzieren, dass die in § 2 Abs. 1 Krnt GSLG 1969 normierte Voraussetzung, dass ein "land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück" vorliegen muss, auch in einem Verfahren nach § 14 Abs. 2 legcit wesentlich ist.)

Stammrechtssatz

Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in § 14 Abs. 2 Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X12

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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