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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 3(Hier nur erster Satz; jedoch mit dem Zusatz: Auch wenn dieser Satz sprachlich weiter gefasst erscheint, ist sein Verständnis vor dem Hintergrund der damaligen Problemstellung auf die Aussage zu reduzieren, dass die in § 2 Abs. 1 Krnt GSLG 1969 normierte Voraussetzung, dass ein "land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück" vorliegen muss, auch in einem Verfahren nach § 14 Abs. 2 legcit wesentlich ist.)Stammrechtssatz
Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in § 14 Abs. 2 Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X12Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014