TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/22 B213/80

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Veröffentlicht am 22.02.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs7 erster Satz
EStG §20a idF 2. AbgÄG 1977
KStG 1966 §16a idF 2. AbgÄG 1977

Leitsatz

Art140 B-VG; geltendgemachte Bedenken gegen §20a EStG 1972 und §16a KStG bereits in einem Gesetzesprüfungsverfahren für unbegründet erachtet; Rechtskraftwirkung des Erk. des VfGH; Einleitung eines neuerlichen Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund der gleichen Bedenken nicht zulässig

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die bf. Gesellschaft mit dem Sitz in Linz betreibt einen Großhandel mit optischen Waren. Im Jahre 1978 setzte sie für ihre im Außendienst beschäftigten Dienstnehmer sechs PKW (Mercedes 200, 220, 230 und 250) ein. Das Finanzamt Linz erkannte die von der Gesellschaft in der Körperschaftsteuererklärung 1978 angeführten tatsächlichen Kosten für diese PKW nicht zur Gänze an, sondern behandelte in diesem Zusammenhang nur jene Beträge als Betriebsausgaben, wie sie sich nach §16a Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. 156, idF des Abschn. II ArtI Z5 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 645, (im folgenden kurz: KStG) iVm. §20a Abs2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. 440, idF des Abschn. I ArtI Z11 des 2. AbgÄG 1977 (im folgenden kurz: EStG 1972) ergaben. Insgesamt wurde ein Betrag in der Höhe von 231205 S als nicht abzugsfähig erkannt und dem erklärten Gewinn zugerechnet.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 13. März 1980 abgewiesen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Geichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Finanzlandesdirektion für OÖ als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die bf. Gesellschaft begründet ihre Behauptung, in den oben erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß §16a KStG und §20a EStG 1972 (beide idF des 2. AbgÄG 1977) verfassungswidrig seien.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des §20a EStG 1972 in der genannten Fassung lauteten auszugsweise:

"(2) Die Absetzung für Abnutzung (§7 Abs1) bei Personenkraftwagen ... ist von den sich aus Abs1 ergebenden Beträgen" (bei PKW 105000 S) "zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosen) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen ..., die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen ..., die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen ... mit 15000 S ... jährlich begrenzt.

(3) ...

(4) Die übrigen mit den in Abs1 genannten Kraftfahrzeugen" (darunter Personenkraftwagen) "in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Personenkraftwagen ... mit 1,30 S ... für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. ..."

§16a KStG in der zitierten Fassung lautete:

"Die Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge gemäß §20a des Einkommensteuergesetzes gelten sinngemäß auch für dieses Bundesgesetz."

§16a KStG und §20a EStG 1972 wurden durch das 2. AbgÄG 1977 ab der Veranlagung 1978 neu eingefügt und durch das AbgÄG 1982, BGBl. 570, wieder aufgehoben.

2. Der VfGH hat mit Erk. vom 14. Dezember 1978, G82/78, (= VfSlg. 8457/1978) einen auf Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, ua. §20a EStG 1972 und §16a KStG (jeweils idF des 2. AbgÄG 1977) als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.

Die Beschwerde beschränkt sich auf eine Kritik an diesem Erk. Die getroffene Regelung bewirke - wie der Beschwerdefall nachweise - Härten, die nicht mehr mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar seien; das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, den Import bestimmter KFZ sowie von Erdöl und Erdölprodukten zu verringern, sei nicht erreicht worden; die im §20a EStG 1972 enthaltenen Ansätze entsprächen keineswegs den tatsächlichen durchschnittlichen Anschaffungs- und Haltungskosten und der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Personenkraftwagen, die betrieblich verwendet werden; die Angehörigen des öffentlichen Dienstes würden bei der fallweisen Benutzung von KFZ, die sie sich für private Zwecke angeschafft haben, für dienstliche Obliegenheiten anders behandelt als Selbständige, die KFZ von vornherein für betriebliche Zwecke angeschafft haben.

Mit all diesen Bedenken, die bereits im seinerzeitigen Gesetzesprüfungsverfahren vorgetragen wurden (s. VfSlg. 8457/1978, S 448 ff.) hat sich der VfGH im erwähnten Gesetzesprüfungsverfahren auseinandergesetzt und sie für unbegründet erachtet (s. S 453 ff. des zitierten Erk.).

Einer neuerlichen Auseinandersetzung mit diesen, ihrem Inhalt nach schon im genannten Erk. abgehandelten Bedenken steht - was die bf. Gesellschaft zu übersehen scheint - die Rechtskraftwirkung dieses Erk. entgegen (vgl. zB VfGH 3. Oktober 1981 B620/80 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). Die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens aus den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen wäre daher unzulässig.

Da der VfGH auch keine anderen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen hegt, sieht er sich nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren in Gang zu setzen.

3. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte die bf. Gesellschaft in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nur durch einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler bei der Vollziehung der Gesetze verletzt worden sein. Solches wird aber von der bf. Gesellschaft nicht behauptet. Auch sonst ist im verfassungsgerichtlichen Verfahren kein Anhaltspunkt für eine derartige Verfassungsverletzung hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Einkommensteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B213.1980

Dokumentnummer

JFT_10149778_80B00213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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