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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0188 E 20. November 2006 RS 8 (Hier: Die rechtliche Einschätzung der Behörde, die Amtshandlung am Hofe des Bfs, insbesondere das Betreten seines Stadels und das Fotografieren von Gegenständen darin, sei nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, erweist sich als verfehlt. Den Beamten musste klar sein, dass eine Zustimmung des Bfs zum Betreten des Stadels sowie zum Fotografieren von Gegenständen nicht vorlag. Auch in Ansehung dieser Vorgänge können die Verhaltensweisen der behördlichen Organe keineswegs als solche qualifiziert werden, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind". Die Amtshandlung hatte offensichtlich einen anderen, über eine solche bloße Feststellung hinausgehenden Zweck, nämlich den der Dokumentation von allfälligen für die Einleitung eines Strafverfahrens relevanten Umstände.)Stammrechtssatz
Für die Qualifikation der gegenständlichen Amtshandlung ist von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre des Bf dadurch bewirkt wurde, dass die Beamten ohne seine Zustimmung seine Privatstraße befuhren, seine Grundstücke und Gebäude betraten, dortige Erhebungen pflogen und ob ihr Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Bf zu bewirken. Die Zufahrt zu der von den Beamten aufgesuchten (im Eigentum des Bf stehenden) Alm war mit der Aufschrift "Privatweg - Begehen verboten" versehen. Dass dieser Weg und die über diesen erreichbare Liegenschaft des Bf "öffentlich zugänglich" gewesen wären, wie der UVS ausführte, hat er nicht näher begründet. Die Beamten haben zwar, als sie den Bf am Vormittag auf seinem Hof aufsuchten, Verhaltensweisen, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind", gesetzt. Das Befahren der mit einem Schild "Privatweg - Begehen verboten" versehenen Privatstraße zur Almhütte und die dortigen Erhebungen können aber nicht ohne Weiteres als Verhaltensweisen, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind", angesehen werden, sondern hatten offensichtlich einen anderen, über eine solche bloße Feststellung hinausgehenden Zweck. Von einem bloßen Befahren eines Weges, um zum Bf zu gelangen bzw. dessen Anwesenheit festzustellen, kann nicht mehr gesprochen werden. Die Amtshandlung hatte vielmehr - abgesehen von ihrer andersartigen Zweckrichtung - eine längere Dauer und größere Intensität als derartige Vorgangsweisen. In dieser Hinsicht hat der UVS nähere Feststellungen dahingehend nicht getroffen, ob und inwiefern die von den Beamten befahrene Privatstraße und die von ihnen betretenen Grundstücke ungeachtet des Schildes "Privatweg - Begehen verboten" etwa im Hinblick darauf allgemein zugänglich waren, dass der Allgemeinheit das Befahren oder Betreten ungeachtet des Schildes generell gestattet worden wäre. Bei den vom UVS getroffenen Feststellungen bezüglich der - wenn auch zunächst in Abwesenheit des Bf vorgenommenen - Amtshandlungen im Zusammenhang mit Erhebungen auf der Alm kann das Vorliegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt iSd Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG nicht verneint werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110154.X08Im RIS seit
04.04.2007