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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 1(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 1 Krnt GSLG ist eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten, was zur Folge hat, dass die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht verschafft (Hinweis E 24. 10. 1995, 93/07/0136). Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 legcit. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (Hinweis E 23. April 1998, 97/07/0199) erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X10Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014