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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0188 E 20. November 2006 RS 7Stammrechtssatz
Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der VfGH ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt (B vom 22. Oktober 1980, VfSlg. 8931/1980), wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (B vom 19. März 1980, VfSlg. 8800/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110154.X07Im RIS seit
04.04.2007