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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (Hinweis E 27.4.2006, 2005/07/0137). (Hier: Das (Titel)Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags wurde auf Grund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Interessenlage über Antrag der von den Schlammablagerungen in ihrem Teich betroffenen Bf gemäß § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG 1959 eingeleitet. Den Bf kam daher Antragslegitimation hinsichtlich der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070090.X02Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015