RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0090

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (Hinweis E 27.4.2006, 2005/07/0137). (Hier: Das (Titel)Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags wurde auf Grund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Interessenlage über Antrag der von den Schlammablagerungen in ihrem Teich betroffenen Bf gemäß § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG 1959 eingeleitet. Den Bf kam daher Antragslegitimation hinsichtlich der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070090.X02

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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