RS Vwgh 2007/2/22 2004/11/0010

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12 idF 2002/I/081;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
StGB §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belBeh entzog dem Bf die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997 iVm § 7 Abs 3 Z 12 FSG 1997 mit der Begründung, dass der Bf gemäß § 28 Abs. 2 und § 27 Abs 1 SMG 1997 (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der nach dem Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe ist nach § 37 Abs 1 StGB, dass es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die belBeh durfte auch im Beschwerdefall nicht ohne gewichtige Gründe zu der mit dem Strafurteil im Widerspruch stehenden Annahme gelangen, der Bf werde sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen(Hinweis E 25. November 2003, 2002/11/0223).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110010.X01

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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