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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §139;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0176 E 19. Dezember 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (Hinweis E 28. Oktober 1992, 91/13/0130). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde die Unbescholtenheit, den langen Begehungszeitraum sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt hat.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X04Im RIS seit
23.03.2007