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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0056 E 12. Dezember 2002 RS 1(Hier in Bezug auf das Tir GSLG; Diese Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.)Stammrechtssatz
Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft berührt die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Slbg GSLG ). Der LAS war daher verpflichtet, über die Berufung des Bf als Mitglied der Bringungsgemeinschaft eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X02Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014