TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/22 B33/79

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Veröffentlicht am 22.02.1985
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
WehrG 1978 §29 Abs3 litb
WehrG 1978 §37 Abs3 litb

Leitsatz

WehrG 1978; Abweisung eines Antrages auf Befreiung vom außerordentlichen Präsenzdienst; keine Bedenken gegen §37 Abs3 litb; durch bloße Behauptung, in gleichgelagerten Fällen sei anders entschieden worden, wird noch keine Willkür dargetan

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf., ein Leutnant der Reserve, wurde mit dem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Stmk. vom 10. Jänner 1977 für die Zeit vom 16. bis 30. März 1977 zu einer Kaderübung einberufen. Mit Eingabe vom 21. Jänner 1977 beantragte er die Befreiung vom außerordentlichen Präsenzdienst. Diesen Antrag wies das Militärkommando mit Bescheid vom 29. Mai 1978 ab, wogegen der Bf. Berufung ergriff, die jedoch ohne Erfolg blieb. Der Bundesminister für Landesverteidigung begründete seinen abweisenden Bescheid im wesentlichen damit, daß eine Befreiung von der Präsenzdienstleistung rechtfertigende, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen iS des §29 Abs3 litb des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, nicht vorlägen und führte dazu im einzelnen folgendes an:

"Abgesehen davon, daß Sie nur Mitgesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft B & G Ges.m.b.H. sind und bei einer Verhinderung grundsätzlich von dem beziehungsweise den anderen Mitgesellschafter(n) vertreten werden können, scheinen die Ihnen allenfalls wegen der Ableistung des außerordentlichen Präsenzdienstes entstehenden Nachteile beruflicher und finanzieller Natur nicht über das dem Durchschnitt aller zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten Wehrpflichtigen zumutbare Ausmaß hinauszugehen. ... Auch Ihre befristete Befreiung lediglich von der Kaderübung vom 16. - 30. 3. 1977 ist nicht gerechtfertigt, da einerseits wegen der relativ geringen Anzahl der zu diesem Zeitpunkt noch beim Finanzamt Graz-Stadt anhängigen Verfahren von Ihnen und andererseits wegen der Möglichkeit einer Fristerstreckung zur Einreichung der Abgabeerklärungen - zumindest jener für das Jahr 1976 - die Bewältigung der unbedingt im Zeitraum dieser Kaderübung zu leistenden Arbeiten Ihren Mitarbeitern unter der Aufsicht der anderen Miteigentümer dieser Steuerberatungsgesellschaft zumutbar erscheint und Sie, was die vorgesehene Ablegung des schriftlichen Teiles Ihrer Fachprüfung für Buchprüfer im Juni 1977 betrifft, auch bei Ableistung dieser Kaderübung noch genügend Zeit zur Vorbereitung auf dieselbe haben."

2. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des Gleichheitsrechtes behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Da aus der Sicht dieser Beschwerdesache verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, insbesondere gegen die ihm materiell-rechtlich zugrundeliegende Bestimmung des §37 Abs3 litb WehrG 1978 nicht entstanden, könnte die vom Bf. geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsrechtes nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9596/1982) nur stattgefunden haben, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte. Die Beschwerde liefert jedoch keinen Nachweis dafür und es findet sich auch in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für ein solches behördliches Fehlverhalten.

Der Bf. macht einerseits geltend, "daß einige gleichzeitig mit dem Bf. einberufene Wehrpflichtige von der Teilnahme an der Kaderübung befreit wurden, bei denen unter Berücksichtigung der Sachlage kaum rücksichtigungswürdigere wirtschaftliche und familiäre Interessen oder auch öffentliche Interessen vorgelegen sein dürften."

Hiebei übersieht er jedoch, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes durch die bloße Behauptung, es sei in gleichgelagerten Fällen anders entschieden worden, noch keine Willkür dargetan wird (zB VfSlg. 7365/1974).

Andererseits wirft der Bf. - wie seine in diesem Punkt nicht sehr deutlichen Ausführungen wohl zu verstehen sind - den im Instanzenzug eingeschrittenen Behörden Säumigkeit bei der Entscheidung über seinen Antrag vor.

Auch dieser Vorwurf ist vom Ansatz her verfehlt, weil er überhaupt nicht den Inhalt des angefochtenen Bescheides betrifft.

2. Das Beschwerdeverfahren erbrachte auch keinen Hinweis auf die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder auf eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

Militärrecht, Präsenzdienst, Kaderübungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B33.1979

Dokumentnummer

JFT_10149778_79B00033_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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