RS Vwgh 2007/2/22 2006/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0207 E 22. September 2000 RS 2(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen kommt es entscheidend darauf an, ob es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen. Es kommt somit auf die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes an. Diese Zweckbestimmung wird häufig bereits aus der objektiven Eigenschaft des Vermögensgegenstandes, aus der Natur des Gegenstandes, aus der tatsächlichen Nutzung und aus dem Geschäftszweig des Unternehmens abzuleiten sein. Wenn aber eine solche objektive Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich ist, ist die subjektive Widmung als letztlich entscheidendes Abgrenzungskriterium heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140022.X04

Im RIS seit

16.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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