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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §186 Abs1;Rechtssatz
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nicht aber die Erlassung von Feststellungsbescheiden der Verjährung. Die BAO beinhaltet kein Verbot, der Festsetzung (Einhebung) vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen. Grundlagenbescheide (z.B. Mess- und Einheitswertbescheide) können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden. Die Frage der Verjährung ist erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO4, § 207 E 26 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Die Erlassung von Einheitswertbescheiden ist durch die Abgabenbemessungsverjährung somit zeitlich nicht begrenzt. Einheitswertbescheide sind nicht deswegen rechtswidrig, wenn und weil sie nach Ablauf der für die abgeleiteten Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 99/15/0127, 0131, mit Hinweis auf Stoll, BAO, 1967). Daran ändert auch die in § 186 Abs. 1 BAO - aus Zweckmäßigkeitsgründen - getroffene Anordnung nichts, wonach eine Einheitswertfeststellung (nur) zu erfolgen hat, "wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist" (vgl. Stoll, aaO, 2040 und 2161 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140018.X01Im RIS seit
16.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013