RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0075

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
BDG 1979 §44 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LBG Slbg 1987 §3a Abs3 Z4 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs3 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9a Abs1 idF 2000/003;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem Merkblatt "Hinweise zur Durchführung für die SachbearbeiterInnen" für die Durchführung einer BürgerInnenbefragung, das ungeachtet der Bezeichnung jedenfalls auch einige verbindliche Verhaltensanweisungen an die mit der Durchführung der BürgerInnenbefragung befassten Sachbearbeiter enthält, wie z.B. wer den Frageboten zu bekommen habe, über die Vorgangsweise bei Verknappung von Fragebögen usw., liegt eine Weisung vor, die die näheren Dienstpflichten der mit der Durchführung der "BürgerInnenbefragung" befassten Beamten der Bezirkshauptmannschaft, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, regelt. Damit war auch für den Fall, dass Parteien den zur Beurteilung anstehenden Beamten um Ausfüllung des Fragebogens ersuchen sollten, zur Einhaltung dieses (auch der Wahrung der Anonymität dienenden) Verbots der Kenntnisnahme von der Beurteilung eine Verhaltenspflicht statuiert, nämlich dieses Ansinnen unter Hinweis auf dieses Verbot abzulehnen (ausführliche Begründung im Erkenntnis). In einer solchen Weisung liegt auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Slbg L-BG 1987, weil eine möglichst zahlreiche Beteiligung der Bevölkerung an dieser Befragung durch Zusicherung der strikten Anonymität der einzelnen Antworten und eine solche Art der Durchführung, die jeden Anschein einer Einflussnahme der zu beurteilenden Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft auf die Bewertung der von ihnen erbrachten Leistungen vermied, zweifellos im Interesse des Dienstes lagen. Die Einhaltung dieser Weisung durch den Beschwerdeführer unterlag nicht der Disposition des zu befragenden Bürgers.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X05

Im RIS seit

25.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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