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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;Rechtssatz
Bei dem Merkblatt "Hinweise zur Durchführung für die SachbearbeiterInnen" für die Durchführung einer BürgerInnenbefragung, das ungeachtet der Bezeichnung jedenfalls auch einige verbindliche Verhaltensanweisungen an die mit der Durchführung der BürgerInnenbefragung befassten Sachbearbeiter enthält, wie z.B. wer den Frageboten zu bekommen habe, über die Vorgangsweise bei Verknappung von Fragebögen usw., liegt eine Weisung vor, die die näheren Dienstpflichten der mit der Durchführung der "BürgerInnenbefragung" befassten Beamten der Bezirkshauptmannschaft, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, regelt. Damit war auch für den Fall, dass Parteien den zur Beurteilung anstehenden Beamten um Ausfüllung des Fragebogens ersuchen sollten, zur Einhaltung dieses (auch der Wahrung der Anonymität dienenden) Verbots der Kenntnisnahme von der Beurteilung eine Verhaltenspflicht statuiert, nämlich dieses Ansinnen unter Hinweis auf dieses Verbot abzulehnen (ausführliche Begründung im Erkenntnis). In einer solchen Weisung liegt auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Slbg L-BG 1987, weil eine möglichst zahlreiche Beteiligung der Bevölkerung an dieser Befragung durch Zusicherung der strikten Anonymität der einzelnen Antworten und eine solche Art der Durchführung, die jeden Anschein einer Einflussnahme der zu beurteilenden Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft auf die Bewertung der von ihnen erbrachten Leistungen vermied, zweifellos im Interesse des Dienstes lagen. Die Einhaltung dieser Weisung durch den Beschwerdeführer unterlag nicht der Disposition des zu befragenden Bürgers.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X05Im RIS seit
25.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010