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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Selbst wenn die Gebührlichkeit der Zulage nach § 68 Z. 1 RDG bloß an das Faktum der Erlassung einer generellen Weisung "Verwaltungsverordnung" bestimmten Inhalts anknüpfte, bestünden gegen die zitierte Gesetzesbestimmung beim VwGH keine Verfassungsbedenken, weil - jedenfalls bei typisierender Betrachtung - die durch die Zulage abzugeltende, dem Gerichtsvorsteher im Bereich der Justizverwaltung des Bezirksgerichtes abverlangte Mehrleistung eher von der Zahl der systemisierten als von der Zahl der zweckmäßigerweise zu systemisierenden Richterplanstellen abhängig sein dürfte. Eine personelle Unterbesetzung eines Bezirksgerichtes mag zwar im Bereich richterlicher Tätigkeit zu Mehrbelastungen führen, im Bereich der Justizverwaltung stehen aber die Belastungen durch das Erfordernis der Verwaltung tatsächlich vorhandener Ressourcen im Vordergrund. Bei der für die Frage der Verfassungskonformität der Gesetzesbestimmung allein maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise ist auch davon auszugehen, dass die Zahl der systemisierten Richterplanstellen jener der tatsächlich tätigen Richter entspricht (und sich die Zahl der nichtrichterlichen Bediensteten in einem entsprechenden Verhältnis bewegt). Dass dies beim Bezirksgericht O (in Teilzeiträumen) nicht der Fall gewesen sein mag, begründete für sich genommen keine Verfassungsbedenken gegen § 68 Z. 1 RDG in dem aufgezeigten Verständnis.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120125.X04Im RIS seit
06.04.2007