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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §10 Abs3 idF 1977/662;Rechtssatz
Den Bedenken des Beamten, die Frage der Anrechenbarkeit hänge von "manipulativen Umständen", nämlich der Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit jener eines allfälligen Ruhestandsversetzungsverfahrens ab, ist Folgendes zu entgegnen:
Zunächst spielen diese Umstände im vorliegenden Fall (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) keine Rolle. Ebenso wenig ist die Dauer des Disziplinarverfahrens für den Beginn des Hemmungs- bzw. des davon abhängigen Bewährungszeitraumes von Bedeutung, wie sich aus § 66 Abs. 8 Z. 1 letzter Halbsatz RDG ergibt. Auch spielt die Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 3 GehG in diesem Zusammenhang keine Rolle, wie aus dem letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung folgt. Zutreffend ist lediglich die Auffassung, dass die Dauer eines amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens für die Frage, ob ein Beamter die Begünstigung nach § 10 Abs. 3 GehG erlangen kann oder nicht, von Bedeutung sein könnte. Eine Schlechterstellung des Beamten durch eine unzweckmäßige Führung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens durch die Dienstbehörde ist in diesem Zusammenhang aber auszuschließen (vgl. jedoch selbst für den umgekehrten Fall erlittener Nachteile des Beamten für die Ruhegenussbemessung infolge rechtswidriger Verzögerung der Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 97/12/0281, und vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120109.X04Im RIS seit
29.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013