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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Wie die Gesetzesmaterialien zum RDG, BGBl. I Nr. 5/1999, 1467 BlgNR 20. GP, 26, zeigen, stellt § 68 Z. 1 RDG in Ansehung der systemisierten Richterplanstellen und Richterplanstellenanteile auf den in § 23 GOG umschriebenen Rechtsakt ab. Wie sich weiters aus dem klaren Gesetzeswortlaut "systemisiert sind" ergibt, kommt es auf die Zahl der in der Systemisierungsübersicht vorgesehenen Richterplanstellen bzw. Richterplanstellenanteile an, nicht jedoch auf jene Zahl, welche bei sachgerechter Vorgangsweise der Justizverwaltungsbehörden zu systemisieren gewesen wären. Ebenso wenig bietet der Gesetzeswortlaut Anhaltspunkte dafür, dass es auf die tatsächlich am Bezirksgericht eingesetzten richterlichen Arbeitskapazitäten ankomme. Gegenteiliges erzwingt auch nicht der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. Der vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich geboten erachteten Überprüfbarkeit der Sachlichkeit der Systemisierung wäre dann Genüge getan, wenn es sich bei dem in § 23 GOG vorgesehenen Rechtsakt um eine Verordnung des Bundesministers handelte. Unter Verordnungen sind generelle Rechtsvorschriften zu verstehen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen (nach außen) richten (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 590). Demgegenüber sind verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis als Weisungen anzusehen (vgl. Walter/Mayer, a.a.O., Rz 594).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120125.X01Im RIS seit
06.04.2007