TE Vfgh Beschluss 1985/2/22 B803/84

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Veröffentlicht am 22.02.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §39
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953; ZPO §146; keine Wiedereinsetzung bei Verschulden des Bevollmächtigten einer Partei an der Versäumung einer Prozeßhandlung; minderer Grund des Versehens - leichte Fahrlässigkeit

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres wies den Antrag des Einschreiters auf Befreiung von der Wehrpflicht mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Juni 1984 ab, der ihm am 22. August 1984 zugestellt wurde. Im Hinblick auf diesen Bescheid begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen, daß er die Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer VfGH-Beschwerde versäumte, und verbindet damit diesen Antrag.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bringt der Einschreiter - auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 28. September 1984 von einer gewissenhaften und verläßlichen Kanzleiangestellten seines (nunmehr) bevollmächtigten Rechtsanwaltes zur Post gegeben, jedoch auftragswidrig nicht an den VfGH, sondern an die Zivildienstkommission adressiert worden sei. Von der falschen Adressierung habe sein Rechtsvertreter am 8. Oktober 1984 Kenntnis erlangt.

2. Obwohl der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag - zutreffend - an den VfGH adressiert ist und im Verfahrenshilfeantrag - gleichfalls zutreffend - das Begehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ausdrücklich auf die Erhebung einer "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" abstellt, wurden diese Anträge im Postweg am 16. Oktober 1984 mit einem an den VwGH adressierten Briefumschlag eingebracht, von wo sie an den VfGH weitergeleitet wurden.

II. 1. Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.

Wie aus dem im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwendenden §146 Abs1 ZPO (idF) der Nov. BGBl. 135/1983) hervorgeht, hindert ein Verschulden der Partei (und infolge §39 ZPO auch ein solches ihres Bevollmächtigten) an der Versäumung einer Prozeßhandlung die Bewilligung der Wiedereinsetzung bloß dann nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dazu hat der VfGH schon ausgesprochen (VfGH 12. Oktober 1983 B202/81), daß unter einem "minderen Grad des Versehens" leichte Fahrlässigkeit zu verstehen ist, die dann vorliegt, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Im gegebenen Fall kann jedoch von leichter Fahrlässigkeit nicht mehr die Rede sein. Die rasche Abfolge der erwähnten Adressierungsfehler, die in der Kanzlei des vom Antragsteller (nunmehr) bevollmächtigten Rechtsvertreters unterliefen, zeigt deutlich, daß es offenkundig an einer zureichenden Überwachung und damit an der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt in der erforderlichen Richtung mangelte; es wäre nämlich sonst nicht erklärbar, weshalb die völlig gleichartigen Fehlleistungen innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes in derselben Sache geschahen.

2. Bei diesem Ergebnis war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der vom Antragsteller selbst geschilderten Versäumung der Beschwerdefrist offenbar aussichtslos ist (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, Verschulden des Vertreters (Wiedereinsetzung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B803.1984

Dokumentnummer

JFT_10149778_84B00803_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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