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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §22 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 (i.V.m. § 91 Abs. 3) PG 1965 sind für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die höchsten Beitragsgrundlagen, das sind die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach § 22 GehG mit Ausnahme der Sonderzahlungen, in der (unter Berücksichtigung des § 91 Abs. 3 PG 1965) maßgeblichen Zahl entscheidend. Nach § 22 Abs. 2 Z. 1 GehG in der im Beschwerdefall strittigen Jahr 2002 in Kraft gestandenen Fassung bestand die Bemessungsgrundlage u.a. aus dem Gehalt, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120110.X01Im RIS seit
06.04.2007