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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §10 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Der Antrag des Beamten auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes gemäß § 10 Abs. 3 GehG wurde am 23. Juni 2003 gestellt. Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 10 Abs. 3 GehG wird eine Anrechnung des Hemmungszeitraumes für die Vorrückung gehaltsrechtlich erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Zum 1. Juli 2003 stand dem Beamten als Richter des Ruhestandes aber kein Gehalt mehr zu. Eine pensionsrechtliche Wirksamkeit einer (gedachten), erst nach der Ruhestandsversetzung wirksam werdenden gehaltsrechtlichen Maßnahme ist gemäß dem hier maßgeblichen § 5 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, gleichfalls ausgeschlossen, knüpft doch der ruhegenussfähige Monatsbezug - von den hier keine Rolle spielenden Fällen des § 5 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 abgesehen - an jenem Gehalt an, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Aus diesen Erwägungen wurde zu Recht die Setzung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 3 GehG auf Grund eines nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand gestellten Antrages versagt. Dass diese sich aus Wortlaut und Systemzusammenhang des Gesetzes zwingend ergebende Konsequenz vom Gesetzgeber auch bedacht und gewollt wurde, legen die Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 (134 BlgNR, 19. GP, 73) nahe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120109.X01Im RIS seit
29.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013