RS Vwgh 2007/2/23 2004/12/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2007
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0197 E 20. Dezember 2006 RS 1 (Hier betreffend § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984. Hier: Wenn ausgeführt wird, mit einer Besserung des Zustandsbildes könne in einem Zeitraum von acht bis zehn Monaten "gerechnet werden", so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist. Beim hier prognostizierten Zeitraum von 8 bis 10 Monaten kann keinesfalls von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden.)

Stammrechtssatz

Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120116.X03

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten