RS Vwgh 2007/2/23 2004/12/0079

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §31 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31f idF 1976/017;
GehG 1956 §18 idF 1972/214 impl;

Rechtssatz

Mehrleistungszulagen im Sinn des § 31f DGO Graz erfordern, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden muss. Die Mehrleistungszulage ist nämlich für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt. Sie stellt also eine "Akkordprämie" dar und setzt damit die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, mwN). Geistige Arbeitsleistungen sind der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, und vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427). (Hier: Es kann dahingestellt bleiben, ob damit geistige Leistungen schlechthin von der Mehrleistungszulage im Sinn des § 31f DGO Graz ausgeschlossen sind oder dies nur im Regelfall zutrifft, also ausnahmsweise auch bei solchen Leistungen ein solcher Anspruch gegeben sein kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120079.X01

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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