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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §31 idF 1976/017;Rechtssatz
Mehrleistungszulagen im Sinn des § 31f DGO Graz erfordern, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden muss. Die Mehrleistungszulage ist nämlich für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt. Sie stellt also eine "Akkordprämie" dar und setzt damit die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, mwN). Geistige Arbeitsleistungen sind der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, und vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427). (Hier: Es kann dahingestellt bleiben, ob damit geistige Leistungen schlechthin von der Mehrleistungszulage im Sinn des § 31f DGO Graz ausgeschlossen sind oder dies nur im Regelfall zutrifft, also ausnahmsweise auch bei solchen Leistungen ein solcher Anspruch gegeben sein kann.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004120079.X01Im RIS seit
29.03.2007