RS Vwgh 2007/2/23 2004/12/0079

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §31 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31f idF 1976/017;
GehG 1956 §18 idF 1972/214 impl;

Rechtssatz

Es kommt nicht auf die Anzahl der (messbaren) bewilligungsfähigen Wohnungen als Bezugsgröße für die Ermittlung der Normal- und der vom Beamten erbrachten (ihm zuordenbaren) Mehrleistung an, sondern auf die UNMITTELBAR vom Beamten erbrachten Leistungen, das heißt auf die ihm zurechenbaren Erledigungen, die das Ergebnis einer geistigen Leistung sind, und nicht auf die Anzahl der "erledigten" Wohnungen an. Es sind daher sehr wohl die von ihm erledigten Akten und deren Schwierigkeitsgrad dafür heranzuziehen, ob die vom Gesetz geforderte Normalleistung als Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer (anspruchsbegründenden) Mehrleistung (mit den dem Gesetz im Sinn von VfSlg. 11193/1986 zu unterstellenden Einschränkungen - siehe dazu Näheres im vorliegenden Erkenntnis) ermittelt werden kann. Liegen aber Aktenerledigungen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades vor, sind diese einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich; daher ist schon deshalb die Feststellung einer Normalleistung im Sinn des § 31f DGO Graz nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120079.X02

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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