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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Kundmachungsanordnung sowie auf das Anknüpfen zahlreicher, subjektive Rechte Dritter betreffender und überdies (teilweise) das Handeln von Gerichten (Personalsenaten) determinierender Normen an den in § 23 GOG vorgesehenen Rechtsakt (vgl. § 36 Abs. 2, § 65a Abs. 1, § 68 Z. 1 und § 77 RDG sowie § 26 Abs. 2 GOG) ließe sich vertreten, dass der in § 23 GOG umschriebenen Systemisierungsübersicht der Charakter einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Justiz zukommt. Dies würde bedeuten, dass - unbeschadet ihrer Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 23 GOG - auch Änderungen der Systemisierung während des laufenden Jahres in gleicher Weise kundzumachen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120125.X02Im RIS seit
06.04.2007