RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0125

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs2;
GOG §23 idF 1994/507;
GOG §26 Abs2;
RDG §36 Abs2;
RDG §65a Abs1;
RDG §68 Z1 idF 1999/005;
RDG §68 Z1 idF 2003/I/130;
RDG §68 Z1 idF 2004/I/176;
RDG §77;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Kundmachungsanordnung sowie auf das Anknüpfen zahlreicher, subjektive Rechte Dritter betreffender und überdies (teilweise) das Handeln von Gerichten (Personalsenaten) determinierender Normen an den in § 23 GOG vorgesehenen Rechtsakt (vgl. § 36 Abs. 2, § 65a Abs. 1, § 68 Z. 1 und § 77 RDG sowie § 26 Abs. 2 GOG) ließe sich vertreten, dass der in § 23 GOG umschriebenen Systemisierungsübersicht der Charakter einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Justiz zukommt. Dies würde bedeuten, dass - unbeschadet ihrer Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 23 GOG - auch Änderungen der Systemisierung während des laufenden Jahres in gleicher Weise kundzumachen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120125.X02

Im RIS seit

06.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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