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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §10 Abs3 idF 1977/662;Rechtssatz
Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 31. Dezember 2002 wurde der Bf auf sein Ansuchen vom 30. Juli 2002 hin gemäß § 83 Abs. 1 Z. 2 RDG "mit Ablauf des 31. Dezember 2002" in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Unstrittig ist, dass die Zustellung dieses Bescheides an den Bf erst im Jänner 2003 erfolgte. Unstrittig ist zwischen den Streitteilen, dass die hier maßgebliche Ruhestandsversetzung unter Berücksichtigung des § 89a Abs. 2 RDG (erst) mit 1. Februar 2003 wirksam geworden sei. Ob diese Auffassung zutrifft oder aber mit dem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 31. Dezember 2002 eine - zwar rechtswidrige aber wirksame - rückwirkende Ruhestandsversetzung zum 31. Dezember 2002 erfolgt ist, kann hier dahingestellt bleiben, zumal auch im letztgenannten Fall die §§ 3a bis 5 PG 1965 in der ab 1. Jänner 2003 gültigen Fassung anzuwenden gewesen wären (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120110.X04Im RIS seit
06.04.2007