RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0075

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
LBG Slbg 1987 §3a Abs3 Z4 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §4e Abs1 Z2 idF 2005/095;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde auf die Dauer des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Salzburg verweist und darin eine Unangemessenheit der Kündigung erblickt, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 10 BDG 1979 ist es gleichgültig, ob Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen. Maßgeblich ist daher das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines allenfalls dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Rechtsträger aufgewogen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X09

Im RIS seit

25.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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