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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde auf die Dauer des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Salzburg verweist und darin eine Unangemessenheit der Kündigung erblickt, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 10 BDG 1979 ist es gleichgültig, ob Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen. Maßgeblich ist daher das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines allenfalls dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Rechtsträger aufgewogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X09Im RIS seit
25.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010