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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;Rechtssatz
Bei dem Merkblatt "Hinweise zur Durchführung für die SachbearbeiterInnen" vor Durchführung der "BürgerInnenbefragung" liegt eine Weisung vor, die die näheren Dienstpflichten der mit der Durchführung der "BürgerInnenbefragung" befassten Beamten der Bezirkshauptmannschaft, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, regelt. Auch für den Fall, dass Parteien den zur Beurteilung anstehenden Beamten um Ausfüllung des Fragebogens ersuchen sollten, war zur Einhaltung dieses (auch der Wahrung der Anonymität dienenden) Verbots der Kenntnisnahme von der Beurteilung eine Verhaltenspflicht statuiert, nämlich dieses Ansinnen unter Hinweis auf dieses Verbot abzulehnen. Der Versuch, an Hand des Inhaltes des Begriffes der Anonymität und des Umstandes, dass gegenüber dem Landesstatistischen Dienst die Anonymität immer gewährleistet gewesen sei, anderes abzuleiten, vermag an dem bestimmten Pflichtenkreis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil die Anordnung für die "MitarbeiterInnen" der Bezirkshauptmannschaft wohl nicht nur die Anonymität der die Beurteilung abgebenden (den Fragebogen ausfüllenden) Personen gegenüber dem Landesstatistischen Dienst sicherstellen sollte, sondern auch die Unbefangenheit der Beurteilung dadurch, dass die Personen sicher sein konnten, ihre Beurteilung würde auch dem zu beurteilenden Beamten selbst (und nicht nur anderen Stellen) unbekannt bleiben, könnten doch andernfalls diese Personen in Zweifel geraten, ob die "MitarbeiterInnen" der Bezirkshauptmannschaft - im Beschwerdefall der Beschwerdeführer selbst - bei nächster Gelegenheit in oder trotz Kenntnis des Fragebogens ihren Amtspflichten unbefangen nachkommen würden.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X06Im RIS seit
25.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010