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19/05 MenschenrechteNorm
GehG 1956 §10 Abs3 idF 1977/662;Rechtssatz
Die Nichtanwendung, sei es des § 4 Abs. 1 PG 1965 auf Beamte, die durch § 10 Abs. 3 GehG begünstigt wurden, sei es des § 10 Abs. 3 letzter Satz GehG für Fragen der Ruhegenussbemessung, setzte eine teleologische Reduktion der entsprechenden Gesetzesbestimmung voraus (in Ansehung der letztgenannten Bestimmung müsste darüber hinaus angenommen werden, dass eine frühere Wirksamkeit der Anrechnung für Fragen der Pensionsbemessung unabhängig von einem diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruch der anrechnenden Behörde einträte). Den Gesetzesmaterialien zu der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Pensionsreform (RV 885 BlgNR 20. GP, 52) ist nicht zu entnehmen, ob der Gesetzgeber bei der Einführung der Durchrechnung den Fall der durch § 10 Abs. 3 GehG begünstigten Beamten bedacht hat. Keinesfalls kann jedoch ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden, dass er bei Mitbedenken derartiger Fallkonstellationen Ausnahmeregelungen, sei es von § 4 Abs. 1 (iVm § 91 Abs. 3) PG 1965, sei es von § 10 Abs. 3 letzter Satz GehG getroffen hätte. Für eine gesetzgeberische Absicht, die in Rede stehenden Bestimmungen ihrem Wortlaut gemäß auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung zu bringen, spricht insbesondere die im Zusammenhang mit der Einführung einer "Durchrechnung" getroffene Systementscheidung des Gesetzgebers, die Ruhegenussbemessung auf Basis einer in Abhängigkeit vom Jahr der Ruhestandsversetzung ansteigenden Zahl von Beitragsgrundlagen im Verständnis des § 22 Abs. 2 GehG und damit in einem gewissen Konnex zur Höhe entrichteter Pensionsbeiträge anzuordnen. Die Hemmung der Vorrückung bewirkte aber im Fall des Bf auch, dass für die Monate vor dem 1. August 2002 entsprechend niedrigere Pensionsbeiträge zu entrichten waren. Jedenfalls im Zweifel kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei ausdrücklicher Bedachtnahme auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation diese Zeiträume für Fragen der Pensionsbemessung so behandelt hätte, als wäre die Anrechnung der Hemmungszeiträume auch rückwirkend auf Zeiten vor der Antragstellung erfolgt. Auch Art. 4 des 7. ZPEMRK steht dieser Auslegung nicht entgegen (Näheres im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120110.X02Im RIS seit
06.04.2007