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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBlG 1996 §2;Rechtssatz
Am Verordnungscharakter der Systemisierungsübersicht hätte sich - in Ermangelung von Hinweisen auf einen diesbezüglichen gesetzgeberischen Willen - weder durch das am 1. Jänner 1997 in Kraft getretene BGBlG 1996 noch durch das am 1. Jänner 2004 in Kraft getretene BGBlG 2004 etwas geändert. Der hier maßgebliche, auf Basis dieser Auffassung als Verordnung zu qualifizierende Rechtsakt ABl. Nr. 6/2004 wurde entsprechend § 23 GOG kundgemacht. Ob dieser älteren speziellen Norm in Ansehung der Kundmachungsform durch die zitierten jüngeren generellen Anordnungen des BGBlG 1996 oder des BGBlG 2004, wonach Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt kundzumachen seien, derogiert wurde oder nicht, könnte allerdings dahinstehen. Bejahendenfalls hätte der VwGH die dann nicht gehörig kundgemachte Rechtsverordnung JABl. Nr. 6/2004 nicht anzuwenden. Dann wären aber für das Jahr 2004 überhaupt keine Richterplanstellen am Bezirksgericht O systemisiert gewesen, zumal sich die Kundmachungen JABl. Nr. 35/1996 bzw. ABl. Nr. 34/2003 nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf die Systemisierung von Planstellen "im Jahre 1996", bzw. "im Jahre 2003" bezogen (wobei die Zweckmäßigkeit der dort festgelegten Zeiträume, für welche diese Kundmachungen erfolgten, dahinstehen könnte). Eine Grundlage für die Gebührlichkeit der Zulage nach § 68 Z. 1 RDG - bzw. für die Anwendung anderer an die Systemisierungsübersicht anknüpfenden Bestimmungen - bestünde dann nicht. Verneinendenfalls hätte der VwGH die Verordnung anzuwenden. Bei ihm sind jedoch ebenso wenig Bedenken gegen die Sachlichkeit der Aufteilung der Richterplanstellen auf die burgenländischen Bezirksgerichte entstanden wie offenbar schon beim VfGH im Ablehnungsbeschluss. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies rügt, dass eine allfällige Kürzung der dem Bezirksgericht O zugewiesenen Richterplanstellenanteile - wenn überhaupt - nur auf einen über 1,5 liegenden Wert hätte erfolgen dürfen, so übersieht er, dass hiedurch dem beim Bezirksgericht M entstehenden Bedarf nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120125.X03Im RIS seit
06.04.2007