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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Slbg L-BG 1987 war die belangte Behörde in Zusammenhang mit einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht verpflichtet, darzutun, dass ihr die weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienst unzumutbar sei.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X11Im RIS seit
25.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010