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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;Rechtssatz
Die Beschwerde vetritt die Ansicht, dass die Kündigung eine unangemessene Folge für die von ihr angenommene Pflichtwidrigkeit darstelle. Geringfügige Pflichtverletzungen stellten keinen Kündigungsgrund dar. Nun mag es nach dem im Erkenntnis näher Dargelegten zutreffen, dass der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht; im Beschwerdefall ist jedoch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine (wenn auch nur geringfügige) einmalige Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, sondern die mehrmalige Missachtung der Anordnungen zur Durchführung der "Bürger/innenbefragung", die zudem nicht auf bloßer Nachlässigkeit beruhte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X08Im RIS seit
25.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010