RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2007
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
BDG 1979 §20 impl;
LBG Slbg 1987 §3a Abs3 Z4 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §4e Abs1 Z2 idF 2005/095;
LBG Slbg 1987 §9 Abs1 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs3 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9a idF 2000/003;

Rechtssatz

Die Beschwerde vetritt die Ansicht, dass die Kündigung eine unangemessene Folge für die von ihr angenommene Pflichtwidrigkeit darstelle. Geringfügige Pflichtverletzungen stellten keinen Kündigungsgrund dar. Nun mag es nach dem im Erkenntnis näher Dargelegten zutreffen, dass der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht; im Beschwerdefall ist jedoch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine (wenn auch nur geringfügige) einmalige Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, sondern die mehrmalige Missachtung der Anordnungen zur Durchführung der "Bürger/innenbefragung", die zudem nicht auf bloßer Nachlässigkeit beruhte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X08

Im RIS seit

25.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten