RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0075

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
BDG 1979 §20 impl;
LBG Slbg 1987 §3a Abs3 Z4 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §4e Abs1 Z2 idF 2005/095;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Slbg L-BG 1987 sieht nicht vor, dass die Dienstbehörde die Kündigung nach § 3a leg. cit. innerhalb eines bestimmten zeitlichen Naheverhältnisses zum maßgeblichen Sachverhalt aussprechen müsste. Das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 86/01/0179, hatte einen Bescheid des Einigungsamtes zum Gegenstand, mit dem die Anfechtung einer Kündigung nach dem (nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 anwendbaren) § 32 Abs. 2 lit. a und b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgewiesen worden war, und befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kündigung eines Vertragsbediensteten nach den genannten Bestimmungen unverzüglich geltend zu machen sei. Aus den im zitierten Erkenntnis vom 21. September 1988 beschwerdefallbezogen getroffenen Ausführungen kann kein "Grundsatz" abgeleitet werden, der für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Land Salzburg maßgebend wäre; der Einwand der "Verfristung" der Kündigung ist nicht berechtigt, umfasst doch der Beurteilungszeitraum das gesamte provisorische öffentlichrechtliche Dienstverhältnis (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/12/0067).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X07

Im RIS seit

25.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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