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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;Rechtssatz
Das Slbg L-BG 1987 sieht nicht vor, dass die Dienstbehörde die Kündigung nach § 3a leg. cit. innerhalb eines bestimmten zeitlichen Naheverhältnisses zum maßgeblichen Sachverhalt aussprechen müsste. Das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 86/01/0179, hatte einen Bescheid des Einigungsamtes zum Gegenstand, mit dem die Anfechtung einer Kündigung nach dem (nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 anwendbaren) § 32 Abs. 2 lit. a und b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgewiesen worden war, und befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kündigung eines Vertragsbediensteten nach den genannten Bestimmungen unverzüglich geltend zu machen sei. Aus den im zitierten Erkenntnis vom 21. September 1988 beschwerdefallbezogen getroffenen Ausführungen kann kein "Grundsatz" abgeleitet werden, der für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Land Salzburg maßgebend wäre; der Einwand der "Verfristung" der Kündigung ist nicht berechtigt, umfasst doch der Beurteilungszeitraum das gesamte provisorische öffentlichrechtliche Dienstverhältnis (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/12/0067).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X07Im RIS seit
25.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010