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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dem Berufungsbescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe schon auf Grund des Umstandes, dass er nicht zur kommissionellen Prüfung angetreten sei und daher eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfinde und die Beurteilungen somit auf "Nicht genügend" lauteten, nicht berechtigt sei. In der Begründung des Berufungsbescheides wird nur die Frage behandelt, weshalb die negativen Beurteilungen in den Fächern Deutsch und Mathematik aufrecht zu erhalten waren. Der Schüler hat sich im Verwaltungsverfahren darauf berufen, dass er ungeachtet einer negativen Beurteilung in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Im Berufungsbescheid wird auf die Frage, ob der Schüler allenfalls nach § 25 Abs. 5a SchUG - der unter den dort normierten Voraussetzungen das Aufsteigen auch im Falle der Benotung mehrerer Pflichtgegenstände mit "Nicht genügend" ermöglicht - zum Aufsteigen berechtigt war bzw. weshalb dies nicht der Fall war, in keiner Weise eingegangen. Der Berufungsbescheid leidet insoweit an einem Verfahrensmangel.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100262.X01Im RIS seit
27.03.2007