RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0184

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Auslegung des Vlbg NatSchG sind dessen Zielbestimmungen im Auge zu behalten. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass eine Interpretation erfolgt, die einer Grundlage im Gesetzeswortlaut entbehrt. Da das Vlbg NatSchG in keiner seiner Bestimmungen vorsieht, dass bei Berechnung des Schwellenwertes der Flächenverbrauch von früher bewilligten Vorhaben zu berücksichtigen sei, kann durch keine Interpretationsmethode ein derartiges Ergebnis erzielt werden. Die Grenze jeglicher Auslegung bildet nämlich der Gesetzeswortlaut (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0251).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X02

Im RIS seit

03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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