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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Bei Auslegung des Vlbg NatSchG sind dessen Zielbestimmungen im Auge zu behalten. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass eine Interpretation erfolgt, die einer Grundlage im Gesetzeswortlaut entbehrt. Da das Vlbg NatSchG in keiner seiner Bestimmungen vorsieht, dass bei Berechnung des Schwellenwertes der Flächenverbrauch von früher bewilligten Vorhaben zu berücksichtigen sei, kann durch keine Interpretationsmethode ein derartiges Ergebnis erzielt werden. Die Grenze jeglicher Auslegung bildet nämlich der Gesetzeswortlaut (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0251).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X02Im RIS seit
03.04.2007