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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Feststellungsantrages bedeutet nicht, dass die dem Antrag gegenteilige Feststellung getroffen werde; eine inhaltliche Beurteilung des Antragsgegenstandes findet in diesem Fall gerade nicht statt (hier in Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Schutzwaldeigenschaft und auf Einleitung eines Rodungsverfahrens betreffend diesen Wald).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100259.X02Im RIS seit
29.03.2007