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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0184 E 26. Februar 2007 RS 5Stammrechtssatz
Die Rechtsentwicklung im Bereich des UVP-G ist, soweit die Begriffsdefinition in Anh. 1 Z. 14 bzw. 12 angesprochen ist, nicht geeignet, den Maßstab für die Auslegung von § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG darzustellen. Aus dem Umstand, dass der (Bundes-) Gesetzgeber einer - nach dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift des Vlbg NatSchG ergangenen - UVP-G-Novelle einen Tatbestand dieses Gesetzes in einer bestimmten Bedeutung verstanden wissen wollte, kann nicht auch auf einen entsprechenden Willen des Landesgesetzgebers geschlossen werden, ganz abgesehen davon, dass diese Absicht im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100206.X03Im RIS seit
21.03.2007