RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;
UVPG 1993 Anh1 Z14;
UVPG 2000 §3a Abs5 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 Anh1 Spalte1 Z12;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0184 E 26. Februar 2007 RS 5

Stammrechtssatz

Die Rechtsentwicklung im Bereich des UVP-G ist, soweit die Begriffsdefinition in Anh. 1 Z. 14 bzw. 12 angesprochen ist, nicht geeignet, den Maßstab für die Auslegung von § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG darzustellen. Aus dem Umstand, dass der (Bundes-) Gesetzgeber einer - nach dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift des Vlbg NatSchG ergangenen - UVP-G-Novelle einen Tatbestand dieses Gesetzes in einer bestimmten Bedeutung verstanden wissen wollte, kann nicht auch auf einen entsprechenden Willen des Landesgesetzgebers geschlossen werden, ganz abgesehen davon, dass diese Absicht im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100206.X03

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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